Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 04.08.2026
Präambel
Die Flip GmbH, Rotebühlstraße 50, 70178 Stuttgart, (nachfolgend „Anbieter“) betreibt die Mitarbeiterplattform „Flip“ (nachfolgend „Softwaredienst“ oder „Plattform“). Kunden des Anbieters sind ausschließlich Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, die die Plattform zur internen Kommunikation und Zusammenarbeit, insbesondere mit Mitarbeitenden ohne Schreibtischarbeitsplatz (Frontline-Mitarbeitende), nutzen möchten. Die Plattform kann um zusätzliche Module (z. B. Frontline Identity, Flip Fusion) erweitert werden, für die ergänzend Besondere Bedingungen gelten können.
1. Definitionen
„Autorisierte Nutzer“/ „Nutzer“ sind die vom Kunden nach Ziff. 4 benannten natürlichen Personen.
„AVV“ bezeichnet die einzige, konsolidierte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO einschließlich ihrer Annexe (für Features) und der jeweils einschlägigen EU-, UK-, Schweiz- und US-Module in der bei Vertragsschluss veröffentlichten Fassung, abrufbar online auf https://www.getflip.com/de/legal/avv/ .
„Bestellformular“ bezeichnet ein Angebots- oder Bestelldokument oder eine Online-Bestellung, in dem/der die gemäß dieser Vereinbarung zu erbringende Softwaredienstleistung spezifiziert wird und das zwischen dem Kunden und entweder dem Anbieter oder einem Reseller oder einem ihrer verbundenen Unternehmen abgeschlossen wird, einschließlich aller Ergänzungen und Nachträge dazu.
„Dokumentation“ ist die jeweils aktuelle, allgemein bereitgestellte Nutzungs- und Systemdokumentation des Anbieters.
„Kunde“ bezeichnet im Falle einer Einzelperson, die diese Vereinbarung im Namen eines Unternehmens oder einer anderen juristischen Person annimmt, das Unternehmen oder die andere juristische Person, für die diese Einzelperson diese Vereinbarung annimmt, und die verbundenen Unternehmen dieses Unternehmens oder dieser juristischen Person (solange sie verbundene Unternehmen bleiben), die Bestellformulare ausgefüllt haben.
„Kundeninhalte“ oder „Kundendaten“ sind alle Daten, Inhalte und Materialien, die der Kunde oder Autorisierte Nutzer im Rahmen der Nutzung des Softwaredienstes bereitstellen oder erzeugen lassen.
„Module“ sind zusätzlich buchbare Leistungsbausteine gemäß Servicebeschreibung bzw. Besonderen Bedingungen.
„Nutzungsdaten“ sind bei der Nutzung der Leistungen anfallende technische Informationen (z. B. Logs, Telemetrie- und aggregierte Nutzungskennzahlen), die weder den Kunden noch natürliche Personen identifizieren; identifizierende Kundeninhalte sind ausgenommen.
„Reseller“ bezeichnet einen vom Anbieter beauftragten und autorisierten Dritten, der Services an den Kunden weiterverkauft.
„Servicebeschreibung“ bezeichnet das Dokument (falls vorhanden, online abrufbar unter https://www.getflip.com/de/legal/), das eine Beschreibung des Softwaredienstes und alle zusätzlichen Bedingungen enthält, die für einen bestimmten Softwaredienst gelten. Wenn auf der Webseite des Anbieters keine Servicebeschreibung für das zu erwerbende Angebot verfügbar ist, gilt die Dokumentation als „Servicebeschreibung“ für die Zwecke dieser Vereinbarung.
„Service“ oder „Softwaredienst“ bezeichnet die Produkte und Dienste, die vom Kunden über ein Bestellformular oder ein Online-Einkaufsportal bestellt oder dem Kunden kostenlos (je nach Fall) oder im Rahmen einer kostenlosen Testversion vom Anbieter online zur Verfügung gestellt werden.
„SLA“ bezeichnet das Service Level Agreement auf der Webseite des Anbieters (online abrufbar unter https://www.getflip.com/de/legal/).
„Wechselunterstützung“ bezeichnet das Dokument „Unterstützung bei Anbieterwechsel“ in der bei Vertragsschluss veröffentlichten Fassung, abrufbar online unter https://www.getflip.com/de/legal/ .
2. Vertragsgegenstand, Leistungen und Verantwortlichkeiten des Anbieters
2.1 Vertragsgegenstand sind die in dieser Ziff. 2 geregelten Leistungen des Anbieters; er erbringt sie nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ oder „Grundbedingungen“) und dem anwendbaren Bestellformular sowie der Servicebeschreibung. Der Anbieter wird den Softwaredienst in Übereinstimmung mit den Gesetzen und behördlichen Vorschriften erbringen, die für die Erbringung der Softwaredienste durch den Anbieter an ihre Kunden allgemein gelten (d.h. ohne Rücksicht auf die besondere Nutzung der Softwaredienste durch den Kunden) und vorbehaltlich der Nutzung durch den Kunden und der Nutzer in Übereinstimmung mit diesen AGB, der jeweils anwendbaren Servicebeschreibung und dem jeweiligen Bestellformular.
2.2 Der Vertrag kommt zustande, sobald der Kunde das Bestellformular innerhalb der dort bestimmten Annahmefrist in Textform annimmt. Vereinbaren die Parteien einen späteren Vertragsbeginn, kommt der Vertrag frühestens zu diesem Datum zustande. Schließt ein mit dem Kunden verbundenes Unternehmen ein eigenes Bestellformular ab, das auf diese AGB Bezug nimmt, wird es mit dessen Wirksamwerden Vertragspartei des dadurch begründeten Vertrages; für dieses gelten die Rechte und Pflichten dieser AGB, als wäre es ursprüngliche Vertragspartei. Einer Zustimmung nach Ziff. 18.3 bedarf es hierfür nicht; Ziff. 18.3 bleibt für die Übertragung bestehender Verträge unberührt.
2.3 Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Anbieter ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Die Entgegennahme von Bestellungen, die Leistungserbringung oder die Bezugnahme auf Dokumente des Kunden gelten nicht als Zustimmung. Einkaufsbedingungen oder Bestellscheine des Kunden haben nur administrative Bedeutung.
2.4 Bucht der Kunde während der Laufzeit zusätzliche Module oder Features, geschieht dies durch gesondertes Bestellformular oder Nachtrag; die Grundbedingungen gelten fort und werden nur insoweit ergänzt oder modifiziert, wie es die Besonderen Bedingungen des jeweiligen Moduls ausdrücklich vorsehen.
2.5 Der Anbieter stellt dem Kunden und den Autorisierten Nutzern den Softwaredienst in der jeweils aktuellen Version im vereinbarten Umfang als Software-as-a-Service über das Internet zur Nutzung bereit; ein Anspruch auf Bereitstellung oder Beibehaltung einer bestimmten früheren Version besteht nicht. Die Nutzung setzt das initiale Setup und Onboarding des Kunden durch den Anbieter unter Mitwirkung des Kunden (Ziff. 6) voraus; Einzelheiten, Zeitplan und etwaige einmalige Vergütungen ergeben sich aus dem Bestellformular. Funktionsumfang und Beschaffenheit ergeben sich abschließend aus dem Bestellformular (einschließlich der dort vereinbarten Leistungspakete und Module) in Verbindung mit der Servicebeschreibung; öffentliche Aussagen, Werbung oder Produktankündigungen begründen keine Beschaffenheitsvereinbarung. Übergabepunkt ist der Routerausgang des vom Anbieter genutzten Rechenzentrums. Die Bereitstellung der Plattform Flip umfasst den Zugriff auf die Flip Web App über die jeweils aktuellen Versionen gängiger Webbrowser sowie über die Flip Android App und die native iOS-App, den Betrieb der Plattform sowie das Hosting in einem Rechenzentrum in Europa, das nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik gesichert ist. Die Plattform wird für die im Bestellformular vereinbarte Anzahl an Nutzeraccounts bereitgestellt. Der Anbieter führt tägliche Datensicherungen durch und übernimmt das Release Management; Einzelheiten, insbesondere Sicherungsintervalle, Aufbewahrungsdauer und Wiederherstellungszeiten, ergeben sich aus der Servicebeschreibung und dem SLA.
2.6 Der Anbieter erbringt Supportleistungen nach Maßgabe des Bestellformulars und des SLAs, ggf. im Wege der Ferndiagnose. Der Anbieter wird sich in wirtschaftlich angemessener Weise bemühen, den Softwaredienst gemäß dem SLA zur Verfügung zu stellen, mit Ausnahme (i) von Softwarediensten, für die es kein SLA gibt, (ii) geplanter Ausfallzeiten, über die der Anbieter elektronisch vorab informiert und (iii) jeglicher Nichtverfügbarkeit, die durch Umstände verursacht wird, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle vom Anbieter liegen, z.B. höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Überschwemmungen, Feuer, Erdbeben, innere Unruhen, Terroranschläge, Streiks oder andere arbeitsrechtliche Probleme (mit Ausnahme solcher, an denen Mitarbeiter des Anbieters beteiligt sind), Ausfälle oder Verzögerungen von Internet-Service-Providern, von Drittanwendungen oder Denial-of-Service-Angriffen.
2.7 Beratungs-, Implementierungs-, Schulungs- und sonstige Dienstleistungen („Professional Services“) erbringt der Anbieter nach Maßgabe des Bestellformulars bzw. gesonderter Leistungsscheine (SOW) als Dienstleistungen i.S.d. §§ 611 ff. BGB, soweit nicht ausdrücklich ein Erfolg vereinbart ist. Sämtliche Rechte an dabei entstehenden Arbeitsergebnissen stehen dem Anbieter zu; der Kunde erhält hieran ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht für interne Zwecke für die Dauer des Vertrages, soweit im SOW nichts anderes vereinbart ist. Der Anbieter bleibt frei, vergleichbare Leistungen für Dritte zu erbringen.
2.8 Nicht geschuldet sind, vorbehaltlich ausdrücklicher Vereinbarung im Bestellformular, individuelle Erweiterungen oder Anpassungen des Softwaredienstes, die Erfüllung kunden- oder branchenspezifischer regulatorischer Anforderungen sowie die laufende Nutzerverwaltung einschließlich des manuellen Zurücksetzens von Passwörtern.
2.9 Der Anbieter darf den Softwaredienst weiterentwickeln, verändern und aktualisieren (z. B. durch neue Versionen, Updates, geänderte Benutzeroberflächen), sofern dadurch die Kernfunktionalitäten gemäß Servicebeschreibung nicht wesentlich nachteilig beeinträchtigt werden. Für neue Versionen, Upgrades und Updates gelten die Bestimmungen dieses Vertrages entsprechend. Ein Anspruch des Kunden auf Bereitstellung neuer, gesondert vermarkteter Module besteht nicht. Stellt der Anbieter eine wesentliche Funktion des Softwaredienstes ersatzlos ein, kündigt er dies mindestens sechs (6) Monate vorher in Textform an; beeinträchtigt die Einstellung die Kernfunktionalitäten gemäß Servicebeschreibung wesentlich, kann der Kunde den betroffenen Leistungsteil zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Einstellung außerordentlich kündigen. Änderungen, die zur Einhaltung gesetzlicher Vorgaben oder zur Beseitigung eines wesentlichen Sicherheitsrisikos erforderlich sind, bleiben hiervon unberührt.
2.10 Der Anbieter darf Leistungen ganz oder teilweise durch Subunternehmer erbringen; er bleibt für die Vertragserfüllung verantwortlich.
2.11 Stellt der Anbieter Funktionen ausdrücklich als Beta, Pilot, Preview, Early Access oder mit vergleichbarer Bezeichnung unentgeltlich zum Test bereit, sind diese nicht Teil der geschuldeten Leistung. Für sie gelten weder das SLA noch die Verfügbarkeits- und Funktionszusagen dieses Vertrages; der Anbieter kann sie jederzeit ändern oder einstellen und ist nicht verpflichtet, sie allgemein verfügbar zu machen. Die Haftung des Anbieters ist insoweit auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt; Ziff. 15.1 bleibt unberührt. Im Übrigen gelten die Regelungen dieses Vertrages, insbesondere zu Vertraulichkeit, Informationssicherheit und Datenschutz, auch für Beta- und Pilotfunktionen. Für den Einsatz von Unterauftragsverarbeitern i.S.d. Datenschutzrechts gelten ausschließlich die Regelungen der AVV.
3. KI-Funktionen
3.1 Der Softwaredienst kann Funktionen enthalten, die auf künstlicher Intelligenz („KI“) beruhen (z. B. Assistenz-, Such-, Übersetzungs- und Generierungsfunktionen; nachfolgend „KI-Funktionen“). Welche KI-Funktionen bereitgestellt werden, ergibt sich aus der Servicebeschreibung bzw. den Besonderen Bedingungen des jeweiligen Moduls. Soweit dort vorgesehen, kann der Kunde KI-Funktionen auf Tenant-Ebene aktivieren und deaktivieren.
3.2 KI-Funktionen erzeugen Ausgaben auf probabilistischer Grundlage. Die Parteien vereinbaren als Beschaffenheit, dass KI-generierte Ausgaben inhaltlich unzutreffend, unvollständig oder ungeeignet sein können und einer Prüfung durch den Kunden vor einer Verwendung mit Außenwirkung oder für Entscheidungen mit Rechtswirkung bedürfen. Der Anbieter schuldet die Bereitstellung der KI-Funktion gemäß Servicebeschreibung, nicht die inhaltliche Richtigkeit einzelner Ausgaben.
3.3 Die Parteien beachten die jeweils auf sie anwendbaren Pflichten der Verordnung (EU) 2024/1689 („KI-VO“). Der Kunde setzt KI-Funktionen nicht für nach Art. 5 KI-VO verbotene Praktiken und nicht als bzw. für Hochrisiko-KI-Systeme i.S.d. Art. 6 i.V.m. Anhang III KI-VO ein (insbesondere nicht zur automatisierten Bewertung, Überwachung oder Steuerung von Beschäftigten). Der Anbieter erfüllt die ihn als Anbieter i.S.d. Art. 3 Nr. 3 KI-VO treffenden Transparenzpflichten nach Art. 50 Abs. 1 und Abs. 2 KI-VO, insbesondere durch produktseitige Kennzeichnung der KI-Interaktion und durch maschinenlesbare Markierung KI-generierter Inhalte, soweit dies technisch durchführbar und nicht nach Art. 50 Abs. 2 KI-VO ausgenommen ist. Der Kunde erfüllt die ihn als Betreiber treffenden Pflichten in eigener Verantwortung, insbesondere nach Art. 26 sowie Art. 50 Abs. 3 und Abs. 4 KI-VO, und wird produktseitige Kennzeichnungen weder entfernen noch unterdrücken. Der Kunde stellt sicher, dass Ausgaben von KI-Funktionen vor einer Verwendung mit Außenwirkung oder vor einer Entscheidung mit rechtlicher oder beschäftigungsbezogener Wirkung durch eine natürliche Person inhaltlich geprüft werden. Die nach anwendbarem Recht erforderliche Information und Beteiligung von Beschäftigten, Arbeitnehmervertretungen und Betriebsräten obliegt dem Kunden.
3.4 Der Anbieter verwendet personenbezogene Daten des Kunden nicht zum Training, zur Feinabstimmung oder zur Verbesserung von KI-Modellen; Einzelheiten, auch zur Nutzung anonymisierter Daten, regelt die AVV nebst Modul-Annexen.
4. Autorisierte Nutzer, Nutzerkonten
4.1 Der Kunde darf bis zur im Bestellformular vereinbarten Anzahl von Lizenzen nach seinem Ermessen natürliche Personen als Autorisierte Nutzer benennen, die Beschäftigte des Kunden sind. Der Kunde darf zudem den mit ihm i.S.v. §§ 15 AktG verbundenen Unternehmen und deren Beschäftigten sowie Personen, die dem Kunden anderweitig besonders verbunden sind (z. B. Bewerbende, Alumni, Leiharbeitnehmende sowie beauftragte externe Dienstleister) im vertraglich vereinbarten Umfang im Wege der Unterlizensierung die Nutzung in derselben Umgebung gestatten, sofern er dies dem Anbieter angezeigt hat und kein weiteres Setup/Onboarding durch den Anbieter erforderlich ist. Der Kunde steht für die Vertragseinhaltung durch verbundene Unternehmen wie für eigenes Handeln ein. Sollte ein zusätzliches Setup/ Onboarding erforderlich sein, ist der Anbieter berechtigt, hierfür zusätzliche Vergütung nach Maßgabe der jeweils aktuellen Preisliste zu erheben. Die Benennung von Beschäftigten oder Beauftragten von Wettbewerbern des Anbieters ist unzulässig. Jedes Nutzerkonto darf nur von einer autorisierten Person genutzt werden.
4.2 Der Kunde (i) ist für die Einhaltung des Vertrages durch die Autorisierten Nutzer und für alle über deren Konten vorgenommenen Handlungen verantwortlich, soweit diese nicht auf einer Pflichtverletzung des Anbieters beruhen; (ii) verpflichtet die Autorisierten Nutzer zur vertragsgemäßen Nutzung; und (iii) informiert den Anbieter unverzüglich über eine unbefugte Nutzung von Konten oder Zugangsdaten. Zugangsdaten sind vertraulich zu behandeln. Die Zuordnung, Umverteilung und der Entzug von Nutzerkonten obliegen dem Kunden über die Administrationskonsole.
4.3 Leistungen aus dem Vertrag kann ausschließlich der Kunde fordern. Die Parteien sind sich einig, dass die Einrichtung von Nutzerkonten und die Bereitstellung von Inhalten oder Funktionen an Autorisierte Nutzer weder einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) begründen noch eine vertragliche Schutzwirkung zugunsten der Autorisierten Nutzer oder sonstiger Dritter gewollt ist. Gesetzliche Ansprüche Dritter bleiben unberührt.
5. Nutzungsrechte, Nutzungsbeschränkungen
5.1 Der Kunde erhält für die Vertragslaufzeit das einfache, nicht ausschließliche, nicht übertragbare und (vorbehaltlich Ziff. 4) nicht unterlizenzierbare Recht, den Softwaredienst für eigene interne Geschäftszwecke nach Maßgabe des Vertrages und der Dokumentation zu nutzen. Eine physische Überlassung der Software erfolgt nicht. Die erstmalige Bereitstellung des Softwaredienstes setzt den Eingang der ersten nach dem Bestellformular fälligen Vergütung voraus; im Übrigen gelten bei Zahlungsverzug die Rechte des Anbieters nach Ziff. 8. Der Kunde darf den Softwaredienst weltweit nutzen, ausgenommen aus Ländern heraus, in denen die Nutzung nach dem jeweils anwendbaren Import-, Exportkontroll- bzw. Sanktionsrecht unzulässig ist.
5.2 Dem Kunden ist es untersagt, (i) den Softwaredienst Dritten außerhalb des vertraglich vorgesehenen Nutzerkreises entgeltlich oder unentgeltlich zugänglich zu machen; (ii) die Software zu vervielfältigen, zu bearbeiten, zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder den Quellcode zu ermitteln, soweit dies nicht durch §§ 69d, 69e UrhG zwingend gestattet ist; (iii) den Softwaredienst zum Aufbau eines konkurrierenden Produkts oder für Benchmarking zugunsten von Wettbewerbern zu nutzen; (iv) Sicherheitsmechanismen zu umgehen, Schwachstellenscans ohne vorherige Zustimmung des Anbieters durchzuführen oder den Betrieb des Softwaredienstes zu beeinträchtigen; (v) rechtswidrige Inhalte einzustellen oder den Softwaredienst rechtswidrig zu nutzen.
5.3 Zugänge zum Softwaredienst sind personengebunden. Die Nutzung eines Zugangs durch mehrere Personen sowie generische oder geteilte Log-ins sind unzulässig, soweit hierdurch die vereinbarte Zahl der Nutzeraccounts umgangen wird. Gleiches gilt für den mittelbaren Zugriff auf den Softwaredienst oder dessen Inhalte über vorgeschaltete Portale, Schnittstellen oder Automatisierungen zugunsten von Personen, die nicht Autorisierte Nutzer sind. Zulässig bleiben technische Dienstkonten zur Automatisierung von Vorgängen, die von Autorisierten Nutzern veranlasst werden, sowie Kiosk-, Schwarzbrett- und Anzeigegeräte, soweit das Bestellformular solche Nutzungsformen vorsieht. Die Nutzung durch verbundene Unternehmen des Kunden bleibt nach Maßgabe des Bestellformulars unberührt und wird durch diese Ziffer nicht eingeschränkt.
5.4 Der Softwaredienst kann Open-Source-Komponenten enthalten; für diese gelten ergänzend die jeweiligen Open-Source-Lizenzbedingungen, die der Anbieter auf Anfrage bzw. in der Dokumentation ausweist.
5.5 Stellt der Kunde nach Maßgabe des Bestellformulars eine kundenindividuelle (Branded) App über einen App-Store bereit, ist der Kunde für die Einhaltung der jeweiligen App-Store-Bedingungen verantwortlich, soweit nicht der Anbieter die Veröffentlichung als Managed Service übernommen hat.
6. Mitwirkungspflichten des Kunden
6.1 Der Kunde unterstützt den Anbieter in dem für die Leistungserbringung erforderlichen Umfang. Er wird insbesondere (i) benötigte Informationen, Daten, Schnittstellen und Ansprechpartner rechtzeitig bereitstellen; (ii) einen E-Mail-Verteiler für Wartungsankündigungen und Notfallkommunikation benennen; (iii) Mängel und Störungen unverzüglich und nachvollziehbar melden; (iv) die für die Nutzung erforderlichen technischen Voraussetzungen in seinem Verantwortungsbereich schaffen (Systemvoraussetzungen gemäß Servicebeschreibung) und seine IT-Systeme nach dem Stand der Technik gegen Schadsoftware schützen; (v) erforderliche Freigaben nicht unangemessen verzögern. Soweit und solange der Kunde erforderliche Mitwirkungsleistungen nicht erbringt, ist der Anbieter von den hiervon abhängigen Leistungspflichten befreit; vereinbarte Fristen verlängern sich angemessen.
6.2 Der Kunde ist verantwortlich dafür, dass seine Nutzung des Softwaredienstes einschließlich der Verarbeitung von Kundeninhalten mit dem für ihn geltenden Recht (einschließlich Datenschutzrecht und betrieblicher Mitbestimmung) vereinbar ist. Der Anbieter erbringt keine Rechtsberatung; vom Anbieter aus Kulanz bereitgestellte Mustertexte (z. B. Nutzungsbedingungen, Datenschutzhinweise für Nutzer) sind unverbindliche Beispiele, die der Kunde eigenverantwortlich prüfen und anpassen muss.
7. Vergütung
7.1 Der Kunde zahlt die im Bestellformular vereinbarte Vergütung. Die Vergütung für den Softwaredienst richtet sich insbesondere nach dem vereinbarten Nutzerpaket (maximale Anzahl der Nutzerkonten) und den gebuchten Modulen und wird, soweit nicht abweichend vereinbart, jährlich im Voraus in Rechnung gestellt. Liegt zwischen Vertragsschluss und Abschluss des Onboardings ein Zeitraum von mehr als zwei Wochen, entfällt die Vergütungspflicht für den Softwaredienst für den Zeitraum bis zum Abschluss des Onboardings, soweit der Anbieter die Verzögerung zu vertreten hat. Einmalige Vergütungen (z. B. Setup) werden mit Vertragsschluss fällig. Professional Services werden nach Aufwand zu den im Bestellformular vereinbarten bzw. den jeweils aktuellen Sätzen des Anbieters abgerechnet.
7.2 Das Nutzerpaket ist für die vereinbarte Laufzeit fest vereinbart; die Zahlungspflicht besteht unabhängig von der tatsächlichen Nutzung. Ein Wechsel während der vereinbarten Vertragslaufzeit in ein kleineres Nutzerpaket und eine anteilige Erstattung sind ausgeschlossen.
Übersteigt die Zahl der angelegten Nutzeraccounts zu einem beliebigen Zeitpunkt das vereinbarte Nutzerpaket, teilt der Anbieter dies dem Kunden in Textform mit. Der Kunde kann die Zahl der Nutzeraccounts innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Mitteilung zurückführen. Der Anbieter weist in der Mitteilung ausdrücklich auf die Frist und darauf hin, dass eine unterbliebene Rückführung als Zustimmung zur Erhöhung des Nutzerpakets gilt. Andernfalls erhöht sich das Nutzerpaket mit Fristablauf um die Zahl der Mehrnutzer. Für Mehrnutzer gilt der im Bestellformular vereinbarte Preis pro Nutzeraccount und Monat. Die Mehrvergütung wird zeitanteilig ab dem Monat der Erhöhung bis zum Ende des laufenden Vertragsjahres berechnet und mit der nächsten Jahresrechnung in Rechnung gestellt. Das erhöhte Nutzerpaket bildet ab dem folgenden Vertragsjahr die Grundlage der Vergütung.
7.3 Rechnungen sind, soweit nicht abweichend vereinbart, innerhalb von 30 Tagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Der Anbieter stellt Rechnungen elektronisch (E-Rechnung).
7.4 Aufrechnung und Zurückbehaltung sind dem Kunden nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen gestattet. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis bleibt unberührt.
7.5 Anpassungen der wiederkehrenden Vergütung richten sich ausschließlich nach der im Bestellformular getroffenen Regelung.
8. Vorübergehende Sperrung
Der Anbieter darf den Zugang des Kunden oder einzelner Autorisierter Nutzer vorübergehend beschränken oder sperren, soweit dies zur Abwehr konkreter Gefahren erforderlich ist, insbesondere wenn (i) der Kunde wesentliche Nutzungsbeschränkungen nach Ziff. 5.2 verletzt; (ii) der Kunde mit fälligen Zahlungen trotz Mahnung und Nachfristsetzung mehr als 30 Tage in Verzug ist; (iii) zwingende Rechtsvorschriften dies erfordern; oder (iv) von der Nutzung eine Gefahr für die Sicherheit, Verfügbarkeit oder Integrität des Softwaredienstes oder Dritter ausgeht. Der Anbieter kündigt die Sperrung, soweit möglich und zulässig, vorher in Textform an, wählt das mildeste geeignete Mittel und hebt die Sperrung unverzüglich auf, sobald ihr Grund entfallen ist. Die Zahlungspflicht des Kunden bleibt von einer berechtigten Sperrung unberührt.
9. Kundeninhalte
9.1 Der Kunde räumt dem Anbieter an den Kundeninhalten die nicht ausschließlichen, weltweiten, auf die Vertragslaufzeit beschränkten Rechte ein, die für die Erbringung der vertraglichen Leistungen erforderlich sind (insbesondere Speicherung, Vervielfältigung, technische Bearbeitung, Anzeige und Übermittlung innerhalb des Softwaredienstes einschließlich der eingesetzten Subunternehmer, soweit dies für die Leistungserbringung erforderlich ist).
9.2 Der Kunde ist für die Kundeninhalte verantwortlich und gewährleistet, dass er über die erforderlichen Rechte verfügt und die Kundeninhalte keine Rechte Dritter und kein anwendbares Recht verletzen.
9.3 Wird der Anbieter auf eine mögliche Rechtsverletzung durch Kundeninhalte hingewiesen oder wird eine solche geltend gemacht, darf der Anbieter die betroffenen Kundeninhalte vorübergehend sperren, soweit dies zur Schadensabwehr erforderlich und dem Kunden zumutbar ist; der Anbieter informiert den Kunden unverzüglich und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Weist der Kunde die Rechtmäßigkeit nicht innerhalb angemessener Frist nach, bleiben die weiteren Rechte des Anbieters (einschließlich Kündigung aus wichtigem Grund) unberührt.
9.4 Sämtliche Rechte an dem Softwaredienst, der Dokumentation, den Nutzungsdaten sowie an Vorlagen, Formaten und Dashboards des Anbieters verbleiben beim Anbieter bzw. seinen Lizenzgebern. Übermittelt der Kunde dem Anbieter Feedback oder Verbesserungsvorschläge, darf der Anbieter diese unentgeltlich und unbeschränkt nutzen. Der Anbieter darf Nutzungs- und Leistungsdaten aus dem Betrieb des Softwaredienstes in aggregierter und anonymisierter Form, die keinen Rückschluss auf den Kunden, Autorisierte Nutzer oder Kundeninhalte zulassen, zur Sicherstellung des Betriebs, zur Fehleranalyse, zur Kapazitätsplanung sowie zur Verbesserung und Weiterentwicklung seiner Leistungen nutzen. Eine Nutzung von Kundeninhalten zu diesen Zwecken oder zum Training von KI-Modellen erfolgt nur, soweit dies gesondert vereinbart ist.
9.5 (a) Der vom Anbieter bereitgestellte Datenspeicher dient ausschließlich dazu, die Funktionalität des Softwaredienstes zu unterstützen, und darf nicht als allgemeiner Cloud-Speicher verwendet werden. (b) Der Anbieter darf den Datenspeicher verwalten und, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Systemleistung, zur Einhaltung geltender Gesetze oder zur Umsetzung von Richtlinien des Kunden erforderlich ist, technisch begrenzen. Die in der Servicebeschreibung zugesagte Speicherkapazität wird hierdurch nicht unterschritten. Eine inhaltliche Kenntnisnahme von Kundeninhalten findet nicht statt; Überwachungsmaßnahmen beschränken sich auf Volumen-, Betriebs- und Sicherheitsmetriken. (c) Soweit die Servicebeschreibung für einzelne Datenkategorien Aufbewahrungsfristen ausweist, gelten diese; soweit sie dort als konfigurierbar bezeichnet sind, kann der Kunde sie im Rahmen der vorgesehenen Grenzen selbst einstellen. Im Übrigen werden Kundeninhalte für die Dauer des Vertrages vorgehalten. (d) Eine über Absatz (c) hinausgehende Löschung von Kundeninhalten durch den Anbieter erfolgt nur nach vorheriger Ankündigung in Textform und angemessener Gelegenheit zum Export. Automatisierte Löschungen nach Ablauf der in der Servicebeschreibung ausgewiesenen Aufbewahrungsfristen bedürfen keiner gesonderten Ankündigung. Kundeninhalte in diesem Sinne sind die vom Kunden oder seinen Nutzern eingestellten Daten und Inhalte; nicht erfasst sind vom Softwaredienst erzeugte Artefakte, deren Portierbarkeit sich nach der jeweiligen Servicebeschreibung richtet. Die Löschung nach Vertragsende sowie die Rechte des Kunden nach Ziff. 16.2 (Wechselunterstützung) und die Regelungen der AVV bleiben unberührt.
10. Vertraulichkeit
10.1 „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen, die eine Partei („Offenlegende Partei“) der anderen Partei („Empfänger“) im Zusammenhang mit dem Vertrag offenlegt und die als vertraulich gekennzeichnet sind oder nach Art und Umständen der Offenlegung vernünftigerweise als vertraulich anzusehen sind. Vertrauliche Informationen des Anbieters umfassen insbesondere die Vertragskonditionen sowie technische und leistungsbezogene Informationen über die Leistungen; Vertrauliche Informationen des Kunden umfassen insbesondere die Kundeninhalte.
10.2 Der Empfänger wird Vertrauliche Informationen (i) mit derselben Sorgfalt schützen, die er für eigene vertrauliche Informationen anwendet, mindestens aber mit verkehrsüblicher Sorgfalt; (ii) nur zur Erfüllung des Vertrages verwenden; und (iii) nur solchen Mitarbeitern, Beratern und Subunternehmern zugänglich machen, die diese kennen müssen und die vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen. Die Pflichten gelten für die Vertragslaufzeit und drei Jahre danach; für Geschäftsgeheimnisse i.S.d. GeschGehG gelten sie zeitlich unbegrenzt.
10.3 Ausgenommen sind Informationen, die nachweislich (i) ohne Pflichtverletzung öffentlich bekannt sind oder werden; (ii) dem Empfänger bereits rechtmäßig bekannt waren; (iii) rechtmäßig von Dritten ohne Vertraulichkeitsbindung erlangt wurden; oder (iv) unabhängig entwickelt wurden. Gesetzlich, behördlich oder gerichtlich angeordnete Offenlegungen bleiben zulässig; der Empfänger informiert die Offenlegende Partei vorab, soweit rechtlich zulässig, und wirkt auf vertrauliche Behandlung hin.
11. Datenschutz
Die Parteien beachten das anwendbare Datenschutzrecht. Soweit der Anbieter personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, gilt die einzige, konsolidierte Auftragsverarbeitungsvereinbarung des Anbieters (mit den jeweils einschlägigen EU-, UK-, Schweiz- und US-Modulen sowie den einschlägigen Übermittlungsmechanismen), abrufbar online unter https://www.getflip.com/de/legal/avv/ ; sie wird hiermit durch Verweis in diesen Vertrag einbezogen und geht dieser Ziffer in Datenschutzfragen vor. Der Kunde ist Verantwortlicher für die vom Anbieter in seinem Auftrag verarbeiteten personenbezogenen Daten und stellt insbesondere die Information der Autorisierten Nutzer und das Bestehen einer Rechtsgrundlage sicher. Die Annahme dieses Vertrags durch den Kunden und der Abschluss eines Bestellformulars durch ein verbundenes Unternehmen gelten als Abschluss der Übermittlungsmechanismen nebst deren Anlagen durch den Kunden.
Der Anbieter wird angemessene administrative, physische und technische Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Sicherheit, Vertraulichkeit und Integrität der Kundendaten treffen, wie in Ziff. 12 und der AVV näher beschrieben. Diese Sicherheitsvorkehrungen umfassen unter anderem Maßnahmen zur Verhinderung des unbefugten Zugriffs auf oder der Offenlegung von Kundendaten (außer durch den Kunden oder die Nutzer).
12. Informationssicherheit
Der Anbieter setzt die Sicherheitsmaßnahmen um, die im Trust Center unter https://trust.getflip.com/ beschrieben sind, in der bei Vertragsschluss veröffentlichten Fassung; spätere Änderungen des Trust Center dürfen das dabei zugesagte Schutzniveau nicht unterschreiten. Eine Garantie im Rechtssinne ist damit nicht verbunden. Der Anbieter betreibt u.a. ein Informationssicherheits-Managementsystem nach ISO/IEC 27001 und trifft technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik gemäß der AVV. Der Anbieter informiert den Kunden unverzüglich über Sicherheitsvorfälle, die die Kundeninhalte erheblich beeinträchtigen; datenschutzrechtliche Meldepflichten richten sich nach der AVV.
13. Gewährleistung
13.1 Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregeln des Mietrechts mit folgenden Maßgaben: Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel nach § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB ist ausgeschlossen. Das Recht des Kunden zur Selbstvornahme nach § 536a Abs. 2 BGB ist ausgeschlossen, soweit nicht die Beseitigung eines Mangels zur Abwehr akuter erheblicher Gefahren erforderlich ist und der Anbieter mit der Beseitigung in Verzug ist. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht (§ 536 Abs. 1 Satz 3 BGB).
13.2 Der Kunde zeigt Mängel unverzüglich in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mangelfeststellung zweckdienlichen Informationen an; das Störungsverfahren des SLA bleibt unberührt. Eine Minderung wegen Nichtverfügbarkeit ist auf die Service Credits des SLA anzurechnen und umgekehrt. Der Kunde kann eine Minderung wegen Nichtverfügbarkeit nicht durch Abzug von der Vergütung geltend machen; er ist insoweit auf die Rückforderung überzahlter Vergütung beschränkt. Ziff. 7.4 bleibt unberührt.
13.3 Keine Mängel sind insbesondere Beeinträchtigungen, die beruhen auf (i) unsachgemäßer oder vertragswidriger Nutzung; (ii) Umgebungen, die die Systemvoraussetzungen nicht erfüllen; (iii) Drittsoftware, Drittplattformen oder Störungen außerhalb des Verantwortungsbereichs des Anbieters; oder (iv) vom Kunden oder Dritten vorgenommenen Eingriffen.
14. Freistellung
14.1 Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass die vertragsgemäße Nutzung des Softwaredienstes seine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte im Gebiet der Europäischen Union, des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz verletzt, wird der Anbieter den Kunden gegen diese Ansprüche auf eigene Kosten verteidigen und dem Kunden rechtskräftig zuerkannte Schadensersatzbeträge und Kosten oder von dem Anbieter gebilligte Vergleichsbeträge erstatten, sofern der Kunde (i) den Anbieter unverzüglich in Textform informiert, (ii) dem Anbieter die Verteidigung und Vergleichsverhandlungen überlässt und (iii) den Anbieter zumutbar unterstützt.
14.2 Der Anbieter kann nach seiner Wahl (i) dem Kunden das Nutzungsrecht verschaffen, (ii) den Softwaredienst so ändern oder ersetzen, dass keine Schutzrechte verletzt werden und die wesentlichen Funktionen erhalten bleiben, oder, wenn beides nicht mit zumutbarem Aufwand möglich ist, (iii) den betroffenen Leistungsteil außerordentlich kündigen und anteilig vorausbezahlte Vergütung erstatten.
14.3 Die Pflichten nach Ziff. 14.1 bestehen nicht, soweit die Verletzung auf (i) Kundeninhalten, (ii) einer Nutzung entgegen dem Vertrag oder der Dokumentation, (iii) einer Kombination mit nicht vom Anbieter bereitgestellten Produkten oder Diensten, (iv) Vorgaben des Kunden oder (v) Änderungen beruht, die nicht vom Anbieter vorgenommen oder freigegeben wurden.
14.4 Der Kunde stellt den Anbieter von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer rechtswidrigen Nutzung des Softwaredienstes durch den Kunden oder die Autorisierten Nutzer oder auf rechtsverletzenden Kundeninhalten beruhen, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung; Ziff. 14.1 (i)–(iii) gilt entsprechend zugunsten des Kunden. Die Freistellungspflicht besteht nur, soweit der Kunde die Rechtsverletzung zu vertreten hat. Satz 1 gilt entsprechend für Ansprüche Dritter und Maßnahmen zuständiger Behörden, die darauf beruhen, dass der Kunde KI-Funktionen entgegen Ziff. 3.3 einsetzt.
15. Haftungsbeschränkung
15.1 Der Anbieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.
15.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), d. h. einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, und der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
15.3 Die verschuldensunabhängige Haftung nach § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB ist ausgeschlossen (Ziff. 13.1). Für den Verlust von Daten haftet der Anbieter im Rahmen der vorstehenden Regelungen nur in dem Umfang, der auch bei ordnungsgemäßer, regelmäßiger und gefahrentsprechender Datensicherung durch den Kunden eingetreten wäre, soweit die Datensicherung nicht vertraglich dem Anbieter übertragen ist.
15.4 Soweit der Anbieter nach Ziff. 15.2 bei einfacher Fahrlässigkeit für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet, ist die Haftung überdies der Höhe nach begrenzt auf die vom Kunden in den zwölf (12) Monaten vor dem schadensauslösenden Ereignis geschuldete Netto-Jahresvergütung; bei mehreren Schadensereignissen innerhalb eines Vertragsjahres ist die Haftung des Anbieters insgesamt auf diesen Betrag begrenzt. Diese Höchstbetragsbegrenzung gilt nicht für die Fälle unbeschränkter Haftung nach Ziff. 15.1.
15.5 Abweichend von Ziff. 15.4 ist die Haftung des Anbieters für (i) Ansprüche aus der Freistellung nach Ziff. 14.1 sowie (ii) Schäden aus der Verletzung datenschutzrechtlicher Pflichten (Ziff. 11 einschließlich der AVV) insgesamt der Höhe nach auf das Zweifache (200 %) der vom Kunden in den zwölf (12) Monaten vor dem schadensauslösenden Ereignis geschuldeten Netto-Jahresvergütung begrenzt. Mehrere Verstöße oder Schadensereignisse, die auf demselben Ereignis, derselben Ursache oder demselben einheitlichen Lebenssachverhalt beruhen, gelten als ein einziges Schadensereignis (Serienschaden) und werden auf diesen Höchstbetrag angerechnet; dies gilt unabhängig von der Zahl der betroffenen Personen, Datensätze oder Einzelverstöße und unabhängig davon, in wie vielen Vertragsjahren sie sich auswirken. Diese Begrenzung gilt nicht für die Fälle unbeschränkter Haftung nach Ziff. 15.1 und lässt gesetzliche Ansprüche betroffener Personen nach Art. 82 DSGVO unberührt; sie betrifft insoweit nur den Ausgleich im Verhältnis der Parteien untereinander.
15.6 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters und für alle vertraglichen wie außervertraglichen Ansprüche.
15.7 Schadensersatzansprüche der Parteien verjähren in zwölf (12) Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem die anspruchsberechtigte Partei von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, spätestens jedoch in vierundzwanzig (24) Monaten ab dem schadensauslösenden Ereignis; der Lauf dieser Höchstfrist ist gehemmt, solange die anspruchsberechtigte Partei die anspruchsbegründenden Umstände weder kannte noch ohne grobe Fahrlässigkeit kennen musste. Dies gilt nicht für Ansprüche in den Fällen der Ziff. 15.1, für Ansprüche aus der Freistellung nach Ziff. 14 und für Zahlungsansprüche; insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
16. Laufzeit, Kündigung, Anbieterwechsel (Data Act)
16.1 Die Laufzeit ergibt sich aus dem Bestellformular. Mindestlaufzeit, Verlängerung und Kündigungsfrist richten sich ausschließlich nach dem Bestellformular. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt unberührt; ein wichtiger Grund liegt für den Anbieter insbesondere vor, wenn der Kunde mit einem nicht unerheblichen Teil der Vergütung länger als zwei Monate in Verzug ist oder nachhaltig gegen Ziff. 5.2 verstößt. Ein wichtiger Grund liegt für beide Parteien ferner vor, wenn über das Vermögen der anderen Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
16.2 Der Kunde ist berechtigt, mit einer Ankündigungsfrist von höchstens zwei Monaten zu einem Datenverarbeitungsdienst desselben Dienstetyps eines anderen Anbieters zu wechseln, auf eine eigene IKT-Infrastruktur zu wechseln oder seine exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte zu übertragen und den Vertrag hierfür zu beenden. Verfahren, Übergangszeitraum (30 Kalendertage; der Kunde kann ihn einmalig um eine von ihm für angemessen erachtete Dauer verlängern, Art. 25 Abs. 5 Data Act; ist er technisch nicht durchführbar, gilt Art. 25 Abs. 4 Data Act), Abrufzeitraum von mindestens 30 Kalendertagen ab Ende des Übergangszeitraums, Formate, Schnittstellen, ausgenommene Datenkategorien und Unterstützungsleistungen richten sich nach der Wechselunterstützung und der Verordnung (EU) 2023/2854 („Data Act“). Ab dem 12. Januar 2027 werden für den Wechsel keine Wechselentgelte mehr erhoben; bis dahin höchstens ermäßigte Entgelte nach Maßgabe der Wechselunterstützung. Der Anbieter erhebt für den Wechsel und die Unterstützungsleistungen nach der Wechselunterstützung keine Entgelte, die nach Art. 29 Data Act unzulässig sind. Die Vergütungspflicht für die vereinbarte Mindest- oder Verlängerungslaufzeit bleibt hiervon unberührt; sie ist Gegenleistung für die vereinbarte Laufzeit und kein Wechselentgelt. Die Informationen nach Art. 26 und Art. 28 Abs. 1 Data Act – insbesondere zu Datenstrukturen, Datenformaten, Standards und offenen Interoperabilitätsspezifikationen sowie zur Jurisdiktion der eingesetzten IKT-Infrastruktur und zu den Maßnahmen gegen internationalen behördlichen Zugriff auf nicht personenbezogene Daten – sind abrufbar unter https://trust.getflip.com/.
16.3 Wird der Vertrag auf Veranlassung des Kunden vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit beendet, ohne dass dem Kunden ein gesetzliches oder vertragliches Kündigungsrecht zusteht und ohne dass ein Wechsel nach Ziff. 16.2 vorliegt, verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung eines angemessenen Ausgleichsbetrags in Höhe von maximal 90 % der vom Kunden für die Restvertragslaufzeit zu zahlenden anteilig laufenden Vergütung. Die Bemessung des Ausgleichsbetrags erfolgt unter Berücksichtigung folgender Kriterien: (i) anteiliger Wert der vertraglich vereinbarten Leistungen für den verbleibenden Zeitraum, (ii) ersparte Aufwendungen des Anbieters und (iii) etwaige Vorteile, die dem Anbieter durch die vorzeitige Vertragsbeendigung entstehen (z. B. anderweitige Verwendung von Ressourcen). Der Anbieter legt dem Kunden auf Anfrage eine nachvollziehbare Berechnung des Ausgleichsbetrags vor. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass der tatsächliche Ausgleichsbetrag unter Berücksichtigung der genannten Kriterien geringer ausfallen muss; in diesem Fall wird der Ausgleichsbetrag entsprechend angepasst. Kündigt der Kunde aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) oder aufgrund eines gesetzlichen Kündigungsrechts, fällt kein Ausgleichsbetrag an. Für den Anbieterwechsel und die Datenportierung nach Ziff. 16.2 gilt ausschließlich Ziff. 16.2. Diese Ziffer begründet kein Kündigungsrecht des Kunden; beendet der Kunde die Nutzung ohne Kündigungsrecht, bleibt die Vergütungspflicht für die Restlaufzeit bestehen, wobei der Anbieter berechtigt ist, sich stattdessen auf den Ausgleichsbetrag nach dieser Ziffer zu beschränken.
16.4 Mit Beendigung des Vertrages enden die Nutzungsrechte des Kunden; der Anbieter stellt die Leistungen ein. Die Löschung und Rückgabe personenbezogener Daten richtet sich nach der AVV, die Rückgabe sonstiger exportierbarer Daten nach der Wechselunterstützung. Backups dürfen im regulären Sicherungszyklus überschrieben werden und unterliegen bis zur Löschung den Vertraulichkeitspflichten.
16.5 Regelungen, die ihrer Natur nach fortgelten sollen (insbesondere Ziff. 7 für offene Forderungen, 9.4, 10, 11, 14, 15, 16.2 bis 16.4, 18), bleiben von der Beendigung unberührt.
17. Änderungen der AGB und der einbezogenen Dokumente
Für die Laufzeit gilt grundsätzlich die bei Vertragsschluss einbezogene Fassung der AGB und der einbezogenen Dokumente. Der Anbieter darf die AGB, die Servicebeschreibung und das SLA mit Wirkung für die Zukunft anpassen, (i) soweit die Änderung für den Kunden ausschließlich vorteilhaft oder rein redaktionell ist, mit Ankündigung auch für die laufende Vertragsperiode; (ii) im Übrigen nur mit Ankündigung in Textform mit einer Frist von mindestens sechs Wochen und mit Wirkung frühestens zum Beginn der nächsten Verlängerungsperiode. Widerspricht der Kunde einer angekündigten Änderung nach (ii) in Textform bis zu deren Wirksamwerden, verlängert sich der Vertrag zu unveränderten Bedingungen; beiden Parteien steht in diesem Fall ein Kündigungsrecht zum Wirksamwerden der Änderung zu. Auf Widerspruchs- und Kündigungsrecht weist der Anbieter in der Ankündigung hin. Änderungen der AVV richten sich ausschließlich nach der AVV. Änderungen der Servicebeschreibung, die die Kernfunktionalitäten wesentlich nachteilig beeinträchtigen, sind nur nach Maßgabe von Ziff. 2.9 zulässig.
18. Schlussbestimmungen
18.1 Bei Widersprüchen zwischen den Vertragsbestandteilen gilt folgende Rangfolge: (1) das Bestellformular; (2) die Besonderen Bedingungen des jeweiligen Moduls; (3) die AVV; (4) diese AGB; (5) das SLA; (6) die Servicebeschreibung; (7) die Dokumentation. Der Vorrang der AVV in Datenschutzfragen (Ziff. 1.2 der AVV) und der Vorrang individueller Vertragsabreden nach § 305b BGB bleiben unberührt.
18.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. Der Vorrang individueller Vertragsabreden (§ 305b BGB) bleibt unberührt; solche Abreden sind auch formfrei wirksam. Änderungen sollen auf Seiten des Anbieters durch die Geschäftsleitung oder eine von ihr bevollmächtigte Person vereinbart werden.
18.3 Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung des Anbieters übertragen; § 354a HGB bleibt unberührt. Der Anbieter darf den Vertrag auf verbundene Unternehmen oder im Rahmen einer Gesamt- oder Teilrechtsnachfolge (z. B. Umwandlung, Unternehmensverkauf) übertragen.
18.4 Keine Partei haftet für die Nichterfüllung von Pflichten (mit Ausnahme von Zahlungspflichten), soweit diese auf Ereignissen außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs beruht (z. B. Krieg, Terror, Pandemie, Streik, behördliche Anordnungen, großflächige Internet- oder Stromausfälle, Naturkatastrophen). Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich; Pflichten sind für die Dauer des Ereignisses suspendiert. Dauert das Ereignis länger als 60 Tage an, kann jede Partei den betroffenen Leistungsteil außerordentlich kündigen.
18.5 Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund nationaler oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschafts-, Export- und Sanktionsrechts entgegenstehen. Der Kunde sichert zu, keinen einschlägigen Sanktionslisten der EU, der VN, des Vereinigten Königreichs oder der USA zu unterliegen.
18.6 Der Anbieter darf den Kunden unter Verwendung von Name und Logo als Referenzkunden benennen und ihn hierfür in sein Kundenverzeichnis aufnehmen, das für Referenz- und Akquisezwecke verwendet wird, zum Beispiel Nennung auf der Webseite und Aufnahme in Social-Media-Kampagnen. Jede weitergehende Referenznutzung – insbesondere Success Storys, Video-Case-Studies, Pressemitteilungen, Zitate, Telefonreferenzen und die gemeinsame Teilnahme an Webinaren – bedarf der vorherigen Zustimmung des Kunden im Einzelfall. Inhalte, die den Kunden namentlich oder mit Logo zeigen, gibt der Kunde vor der Veröffentlichung in Textform frei; eine erteilte Freigabe kann er aus wichtigem Grund mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
18.7 Der Vertrag gibt die Abreden der Parteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder; mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.
18.8 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Stuttgart, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist; der Anbieter darf den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen.
18.9 Vertragssprache ist Deutsch. Wird eine englische Übersetzung bereitgestellt, dient diese nur der Information; maßgeblich ist die deutsche Fassung. Für Kunden mit Sitz im Vereinigten Königreich oder außerhalb der EU/des EWR gilt das jeweils einbezogene englischsprachige Vertragsset, sofern im Bestellformular nichts anderes vereinbart ist.